Satzung des Stadtfeuerwehrverband Weimar e.V.


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Stadtfeuerwehrverband Weimar.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Weimar. Er ist eine rechtsfähige Vereinigung im Sinne des § 21 BGB und ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 130848 am 09.11.1991 beim Amtsgericht Weimar eingetragen worden. Ab dem Tag der Eintragung führt der Verein den Namen „Stadtfeuerwehrverband Weimar e.V.”.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigende Zwecke” der Abgabenordnung, deren Ziele, Aufgaben und Ergebnisse auf die Wahrung und Verwirklichung insbesondere humanistischer, sozialer, kultureller oder ökologischer Interessen der Bürger gerichtet sind. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1.1. Förderung des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes der Stadt Weimar.
1.2. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz interessierten Personen und mit den Mitarbeitern der für die Umsetzung vorgenannter Sach- und Fachgebiete verantwortlichen Stellen.
1.3. Pflege der Idee des Feuerwehrwesens, insbesondere des Grundgedanken der Feuerwehren: „Retten, Bergen, Löschen und Helfen”.
1.4. Vertretung der Interessen der Mitglieder der Feuerwehr in der Stadt Weimar.
1.5. Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen in der Stadt Weimar durch Sicherung eines möglichen Schutzes einschließlich Versicherungsschutzes im Dienst und bei gesellschaftlichen Veranstaltungen der Vereine und des Verbandes.
1.6. Herstellung und Förderung kameradschaftlicher Bindungen unter den Feuerwehrangehörigen.
1.7. Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehr der Stadt Weimar im Sinne der Ordnung der Deutschen Jugendfeuerwehren.
1.8. Durchführung von regelmäßigen Feuerwehrtagen zur öffentlichen Darstellung der Arbeit der Feuerwehr der Stadt Weimar.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Wirtschaftliche, auf Gewinn orientierte Ziele, politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Ausnahme bildet die Förderung und Herstellung kameradschaftlicher Bindungen unter den Feuerwehrangehörigen, allerdings im Rahmen, wie sie der Betreuung der Mitglieder angemessen und üblich ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Stadtfeuerwehrverband Weimar ist Mitglied im Thüringer Feuerwehrverband.

§ 3 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Stadtfeuerwehrverbandes Weimar können sein:
1.1 als Einzelmitglied: Angehörige und ehemalige Angehörige der Feuerwehr der Stadt Weimar;
1.2 als fördernde oder unterstützende Mitglieder: unbescholtene, natürliche und juristische Personen, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen und / oder die Aufgabendes Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft im Stadtfeuerwehrverband kann nur über einen schriftlichen Aufnahmeantrag (Vordruck) an den Vorstand gestellt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids, schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes; durch Austritt; durch Ausschluss oder infolge Auflösung des Verbandes (siehe dazu § 12).
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband erfolgt durch dessen schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstandsvorsitzenden. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den
Verband.
Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen, wenn das Mitglied die Beschlüsse der Verbandsorgane
nicht befolgt, gegen die Interessen des Stadtfeuerwehrverbandes verstößt und / oder sein öffentliches
Ansehen entsprechend schädigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist zu
begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats, vom Tag der
Zustellung an, die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende
Wirkung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder nach § 3 haben das Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch
auf Rat und Unterstützung durch den Stadtfeuerwehrverband im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, den Vorstand zu wählen und als Einzelpersonen in diesen gewählt zu
werden sowie von den gewählten Vertretern Rechenschaft über deren Tätigkeit zu fordern und diesen
Vorschläge für die weitere Tätigkeit des Verbandes zu unterbreiten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, zu
fördern sowie Satzung und gefasste Beschlüsse einzuhalten und zu erfüllen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, beim Schriftverkehr mit Behörden, Einrichtungen und Institutionen den
Weg über den Vorstand einzuhalten. Die Mitglieder nutzen entsprechend den Hinweisen des Vorstandes
alle Einrichtungen und nehmen an Veranstaltungen des Verbandes teil.
§ 5 Ehrenmitglieder
(1) Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen besonders verdient gemacht haben, können auf
Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt
werden.
§ 6 Organe
(1) Organe des Verbandes sind:
1.1 die Mitgliederversammlung und
1.2 der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes. Sie besteht aus:
1.1 den Mitgliedern des Vorstandes
1.2 den Einzelmitgliedern und
1.3 den fördernden und Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitglieder, fördernde und Ehrenmitglieder haben ihre Teilnahme dem Vorstand spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung anzuzeigen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist
in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Übertragung von Stimmrechten an eine andere Person ist nicht
zulässig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung, Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Über das Verfahren der Stimmenabgabe
entscheidet die Mitgliederversammlung selbst. Fördernde und Ehrenmitglieder haben das gleiche
Stimmrecht wie alle anderen Mitglieder des Verbandes.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich nach Absprache mit dem Vorstand durch den
Verbandsvorsitzenden einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen
werden,- wenn mindestens 10 % der Mitglieder das verlangen,- wenn es zur Wahrung der
Verbandsinteressen und zum Wohl des Verbandes dringend geboten ist. Dazu ist ein entsprechender und
unterzeichneter schriftlicher Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Verbandsvorsitzenden
einzureichen und / oder ein Beschluss des Vorstandes zu treffen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Die Einberufung muss spätestens 4
Wochen vor dem Versammlungstermin durch eine schriftliche Mitteilung unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung erfolgen. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden hierbei nicht
mitgerechnet.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse sowie
das jeweilige Abstimmungsergebnis, unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung, enthält. Sie ist vom
Vorsitzenden des Verbandes und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer;
(2) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
(3) Genehmigung des Haushaltsplanes, Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
(4) Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes;
(5) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und Satzungsänderungen, die mindestens 10 Tage vor
der Versammlung beim Vorstand einzureichen sind;
(6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
(7) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
(8) Erlass und ggf. Änderung der Finanzrichtlinie.
§ 9 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören 5 Mitglieder an. Dabei sind folgende Funktionen zu besetzen:
1.1 der / die Vorsitzende
1.2 der / die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
1.3 der / die Kassenwart/in
1.4 der / die Pressewart/in und Schriftführer/in
1.5 der / die Vertreter/in der Alters- und Ehrenabteilung
Der Stadtjugendfeuerwehrwart nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der
Vorstand kann weitere Personen beratend in den Vorstand berufen.
(2) Vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart vertreten jeweils zwei gemeinsam den
Verein. Sie sind gegenüber Banken und Gerichten unterschriftsberechtigt (notariell beglaubigte
Unterschriftsvollmacht). Gegenüber Vereinsmitgliedern sind alle Vorstandsmitglieder im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen und Vorstandsbeschlüssen auskunfts- und weisungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis
zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder -im Verhinderungsfall- von seinem Stellvertreter nach Bedarf,
jedoch mindestens viermal im Jahr oder wenn das von mehr als 50 % der Mitglieder beantragt wird, unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens 14 Tage
betragen. Die Sitzungen werden vom Versammlungsleiter geleitet.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Der Vorstand muss zu mind. 2/3 aus Angehörigen der Feuerwehr bestehen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Umsetzung und Kontrolle der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
2. Verwaltung des Stadtfeuerwehrverbandes;
3. Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig
ist;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines
Jahresberichtes;
5. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Finanzierung und Verwaltung
(1) Die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Verbandsaufgaben werden aufgebracht durch:
1.1 jährliche Mitgliedsbeiträge;
1.2 freiwillige Zuwendungen oder Spenden;
1.3 Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
1.4 sonstige Einnahmen.
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Finanzrichtlinie festgeschrieben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart ordnungsgemäß Buch zu führen und
Rechnung zu legen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden oder -im
Verhinderungsfall- von seinem Stellvertreter schriftlich angewiesen worden sind. Die Kassen- und
Buchprüfung ist jährlich von den Kassenprüfern vorzunehmen.
(4) Die durch Mitgliederbeiträge und sonstige Zahlungen aufkommenden Verbandsgelder dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, Barauslagen werden erstattet.
Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen, Reisekosten und Spesen beschließt die
Mitgliederversammlung bei Verabschiedung des Haushaltsplanes.
(6) Alle Bekanntmachungen des Verbandes werden im Innenverhältnis von Fall zu Fall in Rundschreiben
und/oder per Aushang an die Mitglieder weitergegeben.
§ 12 Auflösung
(1) Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung, in der mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen,
mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für eine Auflösung entscheiden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen
des Verbandes an die Stadt Weimar, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des
Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§ 13 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung sowie die Finanzrichtlinien sind von der Mitgliederversammlung am 06.03.2001, die
Satzungsänderungen von den Mitgliederversammlungen am 22.03.2002, am 04.04.2005, am 24.06.2005
und am 24.03.2017 mit dem jeweils erforderlichen Mehrheitsbeschluss angenommen worden.